(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Artikel 79 Absatz 3 GG
Die Ewigkeitsklausel verbietet (u.a.) die Beeinträchtigung der in Artikel 20 festgelegten Grundsätze. Das könnte problematisch sein, denn dort finden wir:
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Artikel 20 Absatz 2 GG
Ich bin der Auffassung, dass man hier zwei Argumente vorbringen kann, die die Einführung des vorgeschlagenen Modells unterstützen.
- Das Modell kann durchaus als besonderes Organ der Gesetzgebung angesehen werden.
- Tatsächlich stimmt das Volk (bzw. Repräsentanten des Volkes) in der Jury Policy Jury) über die Gesetze ab. An der Erarbeitung von Gesetzen kann sich jeder Bürger in den Interessen-AGs (Interest Panels) beteiligen.
Freilich lassen sich hier auch Argumentationen finden, die die Einführung von gelosten gesetzgebenden Institutionen erschweren oder verhindern. Hier sind wir auf die Mithilfe von Experten angewiesen. Jedoch:
Wenn unsere Verfassung das Volk auf Wahlen beschränkt, dann sollte es doch auch die Wahl haben dürfen, sich nicht weiter darauf beschränken zu lassen. Wir fordern nicht die Ermöglichung von Autokratien sondern die (Wieder-) Herstellung wahrlicher Demokratie.
